Satzung "Unternehmerkreis Hausen"

§ 1 (Name, Sitz)

1. Der Verein führt den Namen Unternehmerkreis Hausen, da die überwiegende Zahl der Gründer des Vereins Unternehmer in Hausen sind.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

3. Der Sitz des Vereins ist 91353 Hausen.

§ 2 (Zweck)

1.Der Zweck des Vereins ist:

Hierzu werden regelmäßige Treffen veranstaltet zum Austausch über geeignete Aktivitäten zur Erreichung der gemeinsamen Ziele, u.a. Errichtung eines traditionellen Weihnachtsmarktes in Hausen unter Einbeziehung von Schule, Kindergärten, Kirche und Seniorengruppe, Ortsschilder mit Hinweisen zu historischen Sehenswürdigkeiten, die Aufstellung von Parkbänken und ähnlichen Vorhaben, die den Zwecken des Vereins entsprechen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von jährlichen Geldbeträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 (Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die schriftliche Einladung kann auch rechtswirksam mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen per e-mail mit Rückantwort erfolgen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jedes ordentliche Mitglied kann auch einen Vertreter zur Mitgliederversammlung entsenden. Die Vertretungsmacht ist auf Aufforderung schriftlich nachzuweisen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu entsprechenden Anteilen an die jeweiligen Träger (Gemeinde Hausen, bzw. Kath. Kirchenstiftung), der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kindergärten/Kindertagesstätten/Waldkindergarten im Gemeindegebiet Hausen (mit Wimmelbach). Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für die Kindergärten/Kindertagesstätten/Waldkindergarten im Gemeindegebiet zu verwenden.


Hausen, den 20.09.2016

Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben.

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